
Die Partei kraft Amtes führt im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht. Als Parteien kraft Amtes fungieren der Nachlassverwalter (§§ 1981 ff BGB), der Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff BGB) sowie der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff Insolvenzordnung), außerdem der Pfändungspfandrechtsg...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Partei_kraft_Amtes

Von einer Partei kraft Amts spricht man bei Personen die Prozesspartei sind, und im eigenen Namen kraft ihres Amtes im fremden Interesse für ein fremdes Vermögen handeln. Z.B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentvollstrecker und Nachlassverwalter.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/parteikraftamtes.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.